Volle Garantie bei freier Werkstattwahl

News >>

Am 1. Oktober 2003 trat die Kfz-Gruppenfreistellungs-verordnung (GVO) in Kraft. Ziel der EU-Verordnung ist es, dass jeder Autofahrer in Europa ohne Auswirkungen auf Gewährleistung oder Garantie sein Auto in einer Werkstatt seiner Wahl zu wettbewerbsgerechten Preisen reparieren und warten lassen kann. Aber noch immer sind die Verbraucher verunsichert, wenn es um die Inspektion oder Garantiefragen geht.

Die Fahrzeughersteller selbst kommunizieren die Verbrauchervorteile der GVO nicht gerade offensiv, fürchten Sie doch das Abwandern von Kunden zu meist preiswerteren freien Werkstätten, wie sie auf meine-werkstatt.de zu finden sind. Vielfach herrscht noch immer die Meinung, dass die Garantie von Neuwagen an das Aufsuchen von Vertragswerkstätten gebunden ist.

In diesem Zusammenhang sind zwei Begriffe von zentraler Bedeutung: Garantie und Gewährleistung. Gesetzlich geregelt ist die Gewährleistung. Normalerweise wirkt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre ab Kauf eines Produktes und muss durch den Verkäufer sichergestellt werden. Im Gegensatz hierzu wird eine Garantie freiwillig vom Hersteller oder Verkäufer eines Produktes ausgesprochen und wirkt nach dessen Maßgabe länger bzw. nur auf einzelne Baugruppen, bei Autos zum Beispiel in Form einer Garantie gegen Durchrosten der Karosserie.

Der gesetzliche Anspruch eines Neuwagen-Käufers besteht darin, dass er innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kauf vom Verkäufer für ein fehlerhaftes Produkt eine Reparatur oder den Umtausch fordern kann. Eine Preisreduzierung oder eine Erstattung sind andere Möglichkeiten, einen Fehler am Fahrzeug auszugleichen. Ein solcher besteht dann, wenn das Produkt nicht den zugesicherten Eigenschaften entspricht. Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Schaden konstruktionsbedingt ist, bei der Herstellung oder durch nachlässigen Transport entstanden ist.

Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer, gleichgültig ob Komplettfahrzeug oder Ersatzteil, für die bestimmungsgemäße Funktion des Produkts haftet. Über diese gesetzliche Vorschrift hinaus kann der Verkäufer oder auch der Hersteller dem Käufer weiter gehende Rechte einräumen. Dies kann eine Mobilitätsgarantie sein, eine erweiterte Herstellergarantie mit einer Laufzeit über zwei Jahren oder – wie erwähnt – eine erweiterte Garantie für einzelne Baugruppen oder Eigenschaften. Diese Garantien dürfen jedoch nicht als Instrumente zur Kundenbindung eingesetzt werden. So darf ein Autohersteller die Garantie nicht davon abhängig machen, dass ein Auto ausschließlich von seinen eigenen Vertragswerkstätten und mit eigenen Ersatzteilen gewartet und repariert wird. Er kann sich lediglich auf eine fach- und sachgerechte Ausführung von Wartungsarbeiten und die Einhaltung von vorgeschriebenen Wartungsintervallen und -umfängen berufen. Entsteht durch eine unsachgemäße Reparatur oder Wartung ein Schaden, haftet in einem solchen Fall jedoch nicht der Fahrzeughersteller, sondern die ausführende Werkstatt.


zuletzt geändert am: 19.12.2009 um 17:30

zurück
logo
Öffnungszeiten

Montag - Freitag
8 bis 12 Uhr und
13 bis 18 Uhr

Samstag
8 bis 12 Uhr

logo

Kfz-Meisterbetrieb
Sascha Koschella

Kleinreuther Weg 80a
90408 Nürnberg

Fon  0911.360 30 90
Fax  0911.360 30 99

info@diewerkstatt.io
www.dieWerkstatt.io